Streitwerts bei der sog. steckengebliebenen Stufenklage

OLG München, Beschl. v. 14.8.2023 – 33 W 321/23

Sachverhalt:

Der Sohn (Kläger) des Erblassers war durch Testament enterbt worden und reichte bei Gericht eine Stufenklage ein, die erste Stufe war auf Erteilung von Auskunft gerichtet.
Das zuständige Landgericht erließ ein Teilurteil, in dem die Beklagte, die Alleinerbin, zur Vorlage von Verkehrswertgutachten einzelner Nachlassgegenstände verurteilt wurde.
Der Kläger erklärte den Rechtsstreit für erledigt und teilte dem Gericht mit, dass die Alleinerbin seinen Pflichtteil, 265.000 €, bezahlt habe.
Gestritten wurde noch über den Streitwert. Das Gericht hatte zunächst für die Gebühren auf einen Streitwert von 10.000 € abgestellt, allerdings wird von der Rechtsprechung bei sog. steckengebliebenen Stufenklagen auf die „realistischen wirtschaftlichen Erwartungen“ abgestellt. Das Gericht ist der Meinung, dass auf den tatsächlich gezahlten Betrag (265.000 €) abzustellen ist, abzüglich eines Abschlags.

Fazit:

Bei entsprechender Erwartungshaltung ist vor einem Rechtsstreit immer zu klären, welche Kostenrisiken bestehen, ich kläre Sie hierüber im Vorfeld auf.

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